LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 08.08.2012
8 Sa 111/12
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 25.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 72/11

Unbegründete Änderungskündigung bei unzureichenden Darlegungen der Arbeitgeberin zum Wegfall einer Leitungsebene

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.08.2012 - Aktenzeichen 8 Sa 111/12

DRsp Nr. 2012/23643

Unbegründete Änderungskündigung bei unzureichenden Darlegungen der Arbeitgeberin zum Wegfall einer Leitungsebene

1. Gemäß § 2 und § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG setzt die Wirksamkeit einer Änderungskündigung voraus, dass die angetragenen Änderungen personen-, verhaltens- oder betriebsbedingt im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG und damit sozial gerechtfertigt sind. 2. Dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Alt. 3 KSchG können sich aus innerbetrieblichen oder außerbetrieblichen Gründen ergeben; innerbetriebliche Gründe liegen vor, wenn sich die Arbeitgeberin zu einer organisatorischen Maßnahme entschließt, bei deren betrieblicher Umsetzung das Bedürfnis für die Weiterbeschäftigung eines oder mehrerer Beschäftigter entfällt. 3. Die unternehmerische Entscheidung ist gerichtlich nicht auf ihre sachliche Rechtfertigung oder Zweckmäßigkeit hin zu überprüfen sondern nur darauf, ob sie offensichtlich unsachlich, unvernünftig oder willkürlich ist; von den Arbeitsgerichten nachzuprüfen ist hingegen, ob die fragliche Entscheidung tatsächlich vollzogen wurde und dadurch das Beschäftigungsbedürfnis für einzelne Beschäftigte entfallen ist.