LAG Saarland - Urteil vom 20.12.2006
2 Sa 36/06
Normen:
KSchG § 15 Abs. 5 ;
Vorinstanzen:
ArbG Saarbrücken, vom 26.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 74/05

Unbegründete Änderungskündigung eines Betriebsratsmitgliedes bei Stilllegung einer Betriebsabteilung - keine eigenen technischen Betriebsmittel einer Kommunikationsinsel in Großraumbüro eines Callcenters

LAG Saarland, Urteil vom 20.12.2006 - Aktenzeichen 2 Sa 36/06

DRsp Nr. 2007/9839

Unbegründete Änderungskündigung eines Betriebsratsmitgliedes bei Stilllegung einer Betriebsabteilung - keine eigenen technischen Betriebsmittel einer Kommunikationsinsel in Großraumbüro eines Callcenters

1. Eine Betriebsabteilung im Sinne von § 15 Abs. 5 KSchG ist ein räumlich und organisatorisch abgegrenzter Teil eines Betriebes oder Betriebsteils, der eine personelle Einheit erfordert, dem eigene technische Betriebsmittel zur Verfügung stehen und der eigene Betriebszwecke verfolgt, die Teil des arbeitstechnischen Zwecks des Gesamtbetriebs sind, die aber auch in einem bloßen Hilfszweck für den arbeitstechnischen Zweck des Gesamtbetriebs bestehen können. 2. Eine Kommunikationsinsel, die aus einem runden Tisch im Großraumbüro eines Callcenters mit weiteren Kommunikationsinseln besteht, verfügt über keine eigenen technischen Betriebsmittel; dass jedem der dort arbeitenden Beschäftigten ein Viertel dieses Tisches zugewiesen ist, ändert nichts daran, dass derselbe betriebliche Arbeitsbereich von allen gemeinsam genutzt wird und dass alle Beschäftigten in einem einzigen Großraumbüro arbeiten.

Normenkette:

KSchG § 15 Abs. 5 ;

Tatbestand: