LAG Hamburg - Urteil vom 15.03.2021
5 Sa 67/20
Normen:
TzBfG § 8 Abs. 4 S. 1-2;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 02.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Ca 3/20

Unbegründete Änderungsschutzklage bei überflüssiger ÄnderungskündigungKeine nachträgliche Änderung von Arbeitsbedingungen nach rechtskräftiger Durchsetzung eines TeilzeitverlangensPrüfungsanforderungen an die vom Arbeitgeber gewünschten Änderungen der ArbeitsbedingungenUnterschiedliche Anforderungen an betriebliche Gründe i.S.d. § 8 Abs. 4 TzBfG und § 2 S. 1 i.V.m. § 1 Abs. 2 KSchG

LAG Hamburg, Urteil vom 15.03.2021 - Aktenzeichen 5 Sa 67/20

DRsp Nr. 2022/8390

Unbegründete Änderungsschutzklage bei "überflüssiger" Änderungskündigung Keine nachträgliche Änderung von Arbeitsbedingungen nach rechtskräftiger Durchsetzung eines Teilzeitverlangens Prüfungsanforderungen an die vom Arbeitgeber gewünschten Änderungen der Arbeitsbedingungen Unterschiedliche Anforderungen an "betriebliche Gründe" i.S.d. § 8 Abs. 4 TzBfG und § 2 S. 1 i.V.m. § 1 Abs. 2 KSchG

1. Eine Änderungsschutzklage ist unbegründet, wenn die Änderungskündigung "überflüssig" ist. Vom Arbeitgeber erstrebte Änderungen, die sich schon durch die Ausübung des Weisungsrechts gemäß § 106 Satz 1 GewO durchsetzen lassen, halten sich im Rahmen der vertraglichen Vereinbarungen und sind keine "Änderung der Arbeitsbedingungen" im Sinne von § 2 Satz 1, § 4 Satz 2 KSchG (vgl. BAG, Urteil vom 05. Juni 2014 - 2 AZR 615/13 -, Rn. 12, juris). Die Dauer und Lage der Arbeitszeit, die eine Arbeitnehmerin durch ein erfolgreiches Teilzeitverlangen - teilschichtige sechsstündige Tätigkeit mit Beginn zur Frühschicht an bestimmten Tagen ohne Wochenenden - rechtskräftig durchgesetzt hat, kann der Arbeitgeber durch die Ausübung seines Weisungsrechts nicht mehr einseitig ändern.