LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 14.12.2005
10 Sa 670/05
Normen:
BGB § 123 Abs. 1 § 142 Abs. 1 § 312 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 § 355 § 626 Abs. 1 ; ZPO § 524 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz - AK Neuwied - 6 Ca 1630/03 m 27.07.2005,

Unbegründete Anfechtung einer Auflösungsvereinbarung bei wirksamer Drohung mit außerordentlicher Kündigung - Anschlussberufung bei mangels Beschwer unzulässiger Berufung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14.12.2005 - Aktenzeichen 10 Sa 670/05

DRsp Nr. 2006/21561

Unbegründete Anfechtung einer Auflösungsvereinbarung bei wirksamer Drohung mit außerordentlicher Kündigung - Anschlussberufung bei mangels Beschwer unzulässiger Berufung

1. Die Drohung des Arbeitgebers mit einer außerordentlichen Kündigung ist nicht widerrechtlich im Sinne von § 123 Abs. 1 BGB, wenn der Arbeitnehmer durch die unberechtigte Gewährung von Preisnachlässen in nicht unerheblicher Weise gegen arbeitsvertragliche Pflichten verstoßen und dabei Vermögensinteressen des Arbeitgebers verletzt hat, eine Abmahnung nicht erforderlich ist und der Arbeitgeber nicht davon ausgehen muss, dass sich die Kündigung mit hoher Wahrscheinlichkeit als rechtsunwirksam erweisen wird.2. Allein das Drängen auf unverzügliche Abgabe einer Willenserklärung erfüllt nicht den Anfechtungstatbestand des § 123 BGB.3. Eine am Arbeitsplatz geschlossene arbeitsrechtliche Beendigungsvereinbarung ist kein Haustürgeschäft im Sinne von § 312 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB; der Arbeitnehmer ist deshalb nicht zum Widerruf seiner Erklärung nach §§ 312, 355 BGB berechtigt.4. Die wegen fehlerhafter Beschwer nicht statthafte Berufung kann in eine Anschlussberufung gemäß § 524 ZPO umgedeutet werden.

Normenkette:

BGB § 123 Abs. 1 § 142 Abs. 1 § 312 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 § 355 § 626 Abs. 1 ; ZPO § 524 ;

Tatbestand: