LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 12.12.2013
2 Sa 326/13
Normen:
BGB § 626 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1326/12

Unbegründete Anfechtung eines Aufhebungsvertrages wegen Drohung mit einer Strafanzeige bei pflichtwidrigem Verstoß einer Bereichsleiterin in Altenheim

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.12.2013 - Aktenzeichen 2 Sa 326/13

DRsp Nr. 2014/7278

Unbegründete Anfechtung eines Aufhebungsvertrages wegen Drohung mit einer Strafanzeige bei pflichtwidrigem Verstoß einer Bereichsleiterin in Altenheim

1. Erhält die Arbeitnehmerin in der Funktion als "Bereichsleiterin Veranstaltungs- und Bewohnerservice" eines Alten- und Pflegeheimes von dem Ehemann einer Bewohnerin einen Geldbetrag in Höhe von 10.776,95 EUR als Darlehen zu einem Zinssatz von 4%, obwohl sie wegen ihrer Verschuldung zuvor bereits drei eidesstattliche Versicherungen abgegeben hatte, liegt darin ein erheblicher Verstoß gegen § 11 Abs. 1 LWTG, der zur Rechtfertigung einer außerordentlichen Kündigung auch ohne vorherige Abmahnung geeignet ist. 2. Darf die Arbeitgeberin nach den gesamten Umständen den Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung wegen des von ihr erhobenen Vorwurfs ernsthaft in Erwägung ziehen, kann die Androhung einer außerordentlichen Kündigung nicht als widerrechtliche Drohung im Sinne von § 123 Abs. 1 BGB angesehen werden; das gilt ebenso für die Androhung der Erstattung einer Strafanzeige.

Tenor

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits (1. und 2. Instanz) trägt die Klägerin.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1;

Tatbestand