LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 28.07.2005
4 Sa 382/05
Normen:
BGB § 119 Abs. 1 § 123 Abs. 1 § 611 ;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 25.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1564/04

Unbegründete Anfechtung eines Aufhebungsvertrages wegen Irrtums und arglistiger Täuschung - Motivirrtum und falsche Auskunft

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.07.2005 - Aktenzeichen 4 Sa 382/05

DRsp Nr. 2006/1816

Unbegründete Anfechtung eines Aufhebungsvertrages wegen Irrtums und arglistiger Täuschung - Motivirrtum und falsche Auskunft

1. Ein etwaiger Irrtum der Arbeitnehmerin über die aus dem Abschluss des Aufhebungsvertrages sich möglicherweise ergebenden Nachteile, wie den Eintritt einer Sperrzeit für den Bezug von Arbeitslosengeld, ist bloßer Motivirrtum und daher als Rechtsirrtum unbeachtlich.2. Eine vor Abschluss des Aufhebungsvertrages gegebene unrichtige Auskunft des Geschäftsführers über mögliche Folgen hinsichtlich einer Sperrzeit begründet kein Anfechtungsrecht, allenfalls einen Schadensersatzanspruch der Arbeitnehmerin.

Normenkette:

BGB § 119 Abs. 1 § 123 Abs. 1 § 611 ;

Tatbestand: