LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 16.12.2014
7 Sa 472/14
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; BGB § 615 S. 1; ZPO § 138 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 22.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 136/14

Unbegründete Annahmeverzugslohnklage bei unzureichender Darlegung der Ansprüche auf Zuschläge und Zulagen

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.12.2014 - Aktenzeichen 7 Sa 472/14

DRsp Nr. 2015/1889

Unbegründete Annahmeverzugslohnklage bei unzureichender Darlegung der Ansprüche auf Zuschläge und Zulagen

1. Der Arbeitnehmer ist für die Höhe des Annahmeverzugslohns darlegungs- und beweispflichtig. 2. Die Zahlungsklage ist unbegründet, wenn der Arbeitnehmer nicht durch Tatsachen begründet darlegt, welche Vergütungsansprüche er für die maßgebliche Zeit gegen die Arbeitgeberin hat, insbesondere aufgrund welcher Vereinbarung von wann mit welchem genauen Inhalt die Arbeitgeberin verpflichtet gewesen ist, welche Zuschläge oder Zulagen in welcher Höhe unter welchen Voraussetzungen zu zahlen, und für welche und für wie viele in dem maßgeblichen Zeitraum fiktiv abzuleistenden Arbeitsstunden Zuschläge oder Zulagen angefallen wären.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein - Az. 1 Ca 136/14 - vom 22. Mai 2014 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1; BGB § 615 S. 1; ZPO § 138 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über rückständiges Bruttogehalt und rückständige Zulagen für die Zeit der Freistellung des Klägers.

1. 2.