LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 06.12.2007
11 Sa 414/07
Normen:
ZBSTV (Sanierungstarifvertrag) § 2 Abs. 3 § 6 ;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 26.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 2695/06

Unbegründete Auskunftsklage nach Sanierungstarifvertrag

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06.12.2007 - Aktenzeichen 11 Sa 414/07

DRsp Nr. 2008/9684

Unbegründete Auskunftsklage nach Sanierungstarifvertrag

1. Grundsätzlich hat die Arbeitnehmerin gegenüber ihrer Arbeitgeberin aufgrund ihres Arbeitsvertrags keinen allgemeinen Auskunftsanspruch zu den Details der Arbeitsleistung in der Vergangenheit; als vertragliche Nebenpflicht besteht lediglich dann eine Pflicht zur Auskunftserteilung, wenn die aus dem Vertrag Berechtigte in entschuldbarer Weise über das Bestehen und den Umfang ihres Rechts keine Gewissheit hat und deshalb auf die Auskunft des anderen Teils angewiesen ist, soweit dieser sie unschwer geben kann.2. Bestimmt die Betriebsvereinbarung, dass die "vorgeleisteten Stunden" drei Stunden in der Woche (von 35 Stunden auf 38 Stunden) betragen sollen, kann die die Arbeitnehmerin die entsprechende Anzahl der Stunden im streitgegenständlichen Zeitraum unschwer selbst feststellen.3. Sind nach der Regelung des Sanierungstarifvertrages die Stunden, über die die Arbeitnehmerin Auskunft verlangt, statistisch zu erfassen und den Beschäftigten gut zu schreiben, ohne dass damit ein Anspruch auf Ausgleich oder Abgeltung dieser Stunden entsteht, lässt sich daraus weder ein Auskunftsanspruch noch ein Abrechnungs- und Vergütungsanspruch ableiten.