LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 09.12.2013
5 Sa 412/13
Normen:
GG Art. 12 Abs. 1; BGB § 314 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 23.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 2028/12

Unbegründete außerordentliche Kündigung einer kaufmännischen Mitarbeiterin wegen wettbewerbswidriger Tätigkeiten in der Insolvenz bei fehlender Abmahnung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.12.2013 - Aktenzeichen 5 Sa 412/13

DRsp Nr. 2014/7384

Unbegründete außerordentliche Kündigung einer kaufmännischen Mitarbeiterin wegen wettbewerbswidriger Tätigkeiten in der Insolvenz bei fehlender Abmahnung

1. Eine verbotswidrige Wettbewerbstätigkeit liegt erst dann vor, wenn sie durch Umfang und Intensität auch grundsätzlich geeignet ist, das Interesse der Arbeitgeberin, unbeeinflusst von Konkurrenztätigkeit in ihrem Marktbereich auftreten zu können, spürbar zu beeinträchtigen. 2. Bei der Bestimmung der Reichweite des im laufenden Arbeitsverhältnisses bestehenden Wettbewerbsverbots muss die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit der Arbeitnehmerin stets Berücksichtigung finden; daher ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls festzustellen, ob die anderweitige Tätigkeit zu einer Gefährdung oder Beeinträchtigung der Interessen der Arbeitgeberin führt.