LAG Hamm - Urteil vom 26.11.2004
15 Sa 463/04
Normen:
BGB § 626 Abs. 1 ; KSchG § 9 ;
Fundstellen:
AuR 2005, 461
NZA-RR 2005, 414
Vorinstanzen:
ArbG Siegen, vom 27.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1474/03

Unbegründete außerordentliche Kündigung und Auflösungsantrag des Arbeitnehmers

LAG Hamm, Urteil vom 26.11.2004 - Aktenzeichen 15 Sa 463/04

DRsp Nr. 2005/2450

Unbegründete außerordentliche Kündigung und Auflösungsantrag des Arbeitnehmers

Es erscheint zweifelhaft, ob ein fünfminütiges Verweilen auf der Toilette ("Schlafen während der Arbeitszeit") angesichts einer 18-jährigen beanstandungsfreien Betriebszugehörigkeit den Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung rechtfertigt.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1 ; KSchG § 9 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit mehrerer Kündigungen, welche die Beklagte ausgesprochen hat, die Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses sowie um die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung.

Der am 01.02.13xx geborene, verheiratete Kläger war seit dem 05.08.1985 zunächst für drei Jahre als Auszubildender bei der Beklagten tätig. Im Anschluss daran war er als Blechschlosser gegen eine durchschnittliche monatliche Bruttovergütung in Höhe von zuletzt 1.980,99 EUR beschäftigt. Abmahnungen hat der Kläger während der Zeit der Tätigkeit für die Beklagte nicht erhalten. Die Beklagte beschäftigt ca. 1.500 Arbeitnehmer. Bei ihr ist ein Betriebsrat gewählt.