LAG Chemnitz - Urteil vom 19.12.2014
2 Sa 436/14
Normen:
ArbGG § 64 Abs. 2 Buchst. d; ZPO § 168 Abs. 1 S. 2; ZPO § 182 Abs. 1 S. 2; ZPO § 236 Abs. 2 S. 1 Hs. 2; ZPO § 331 Abs. 1; ZPO § 331 Abs. 2 Hs. 1; ZPO § 345; ZPO § 346; ZPO § 418 Abs. 1; ZPO § 418 Abs. 2; ZPO § 516 Abs. 1; ZPO § 700 Abs. 6 Hs. 1; PostG § 33 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Leipzig, vom 22.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 419/14

Unbegründete Berufung gegen zweites Versäumnisurteil nach Einspruch gegen Vollstreckungsbescheid bei unzureichender Entkräftung des Beweiswertes einer Postzustellungsurkunde über die Ersatzzustellung der Terminsladung

LAG Chemnitz, Urteil vom 19.12.2014 - Aktenzeichen 2 Sa 436/14

DRsp Nr. 2015/2784

Unbegründete Berufung gegen zweites Versäumnisurteil nach Einspruch gegen Vollstreckungsbescheid bei unzureichender Entkräftung des Beweiswertes einer Postzustellungsurkunde über die Ersatzzustellung der Terminsladung

1. Gemäß § 64 Abs. 2 Buchst. d ArbGG kann Berufung gegen ein Versäumnisurteil eingelegt werden, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung (oder auch die Anschlussberufung) darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen hat. 2. Unabhängig davon und selbständig tragend ist die Berufung gegen ein Zweites Versäumnisurteil auch mit der Behauptung statthaft, dass die Voraussetzungen für eine Einspruchsverwerfung deshalb nicht vorgelegen haben, weil es für den Erlass eines Versäumnisurteils an der Schlüssigkeit der Klage gefehlt hat (§ 700 Abs. 6 Hs. 1 ZPO mit § 331 Abs. 1 und § 331 Abs. 2 Hs. 1ZPO). 3. Die Zustellung der Terminsladung kann durch eine Postzustellungsurkunde nachgewiesen werden; diese Urkunde erbringt den vollen Beweis der in ihr bezeugten Tatsache des Inhalts, dass der genannte Zusteller des genannten Postunternehmens das Schriftstück in den Briefkasten der Empfängerin eingelegt hat.