LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 07.12.2011
9 Ta 246/11
Normen:
ZPO § 115 Abs. 1; ZPO § 115 Abs. 2; ZPO § 120 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 07.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 2444/11

Unbegründete Beschwerde gegen Ratenzahlungsanordnung bei fehlenden Nachweisen zur Belastung mit Fremdmitteln

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 07.12.2011 - Aktenzeichen 9 Ta 246/11

DRsp Nr. 2012/2162

Unbegründete Beschwerde gegen Ratenzahlungsanordnung bei fehlenden Nachweisen zur Belastung mit Fremdmitteln

Wurde die Partei bereits im Gütetermin darauf hingewiesen, dass die im Rahmen der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse angegebene Belastung mit Fremdmitteln nicht nachvollziehbar ist und wurde dies unter Hinweis auf Widersprüchlichkeiten schriftlich wiederholt und gleichzeitig unter Fristsetzung Gelegenheit zur Klarstellung gegeben, kann die geltend gemachte Belastung mit Fremdmitteln insbesondere dann nicht einkommensmindernd berücksichtigt werden, wenn die Beschwerde ohne jegliche Begründung erhoben wurde und auch im weiteren Beschwerdeverfahren keine ergänzenden Angaben gemacht worden sind.

1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 7.10.2011, Az. 7 Ca 2444/11 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 1; ZPO § 115 Abs. 2; ZPO § 120 Abs. 1;

Gründe:

Die sofortige Beschwerde ist nach § 78 ArbGG, §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 569 Abs. 3, 127 Abs. 2 S. 2 ZPO statthaft; sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden und auch sonst zulässig. Sie hat allerdings in der Sache keinen Erfolg.