LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 28.11.2011
1 Ta 195/11
Normen:
ZPO § 120 Abs. 4 S. 1; ZPO § 120 Abs. 4 S. 2; ZPO § 571 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 24.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 611/10

Unbegründete Beschwerde im Nachprüfungsverfahren zur Prozesskostenhilfe bei fehlendem Sachvortrag

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 28.11.2011 - Aktenzeichen 1 Ta 195/11

DRsp Nr. 2012/867

Unbegründete Beschwerde im Nachprüfungsverfahren zur Prozesskostenhilfe bei fehlendem Sachvortrag

Hat der Beschwerdeführer im Nachprüfungsverfahren zur Prozesskostenhilfe gemäß § 120 Abs. 4 ZPO trotz entsprechender Aufforderung durch das Beschwerdegericht die Beschwerde nicht weitergehend begründet und insbesondere nicht mitgeteilt, weshalb die gerichtliche Anordnung der Ratenzahlung fehlerhaft ist, ist die sofortige Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen.

1. Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 24.06.2011 - 4 Ca 611/10 - in Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses vom 19.09.2011 wird auf Kosten des Beschwerdeführers zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 120 Abs. 4 S. 1; ZPO § 120 Abs. 4 S. 2; ZPO § 571 Abs. 1;

Gründe:

I. Der Kläger wendet sich im Beschwerdeverfahren noch gegen die nachträgliche Anordnung der Ratenzahlung hinsichtlich der ursprünglich ohne Ratenzahlungsbestimmung bewilligten Prozesskostenhilfe.

Das Arbeitsgericht Mainz hatte dem Kläger für die von ihm betriebene Klage Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsbestimmung unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten bewilligt.