LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 23.08.2005
2 Sa 163/05
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern - AK Pirmasens - 4 Ca 676/04 vom 08.12.204,

Unbegründete betriebsbedingte Kündigung bei fehlenden Darlegungen zum Rückgang der Arbeitsmenge - kein Klageverzicht vor Ausspruch der Kündigung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.08.2005 - Aktenzeichen 2 Sa 163/05

DRsp Nr. 2005/20040

Unbegründete betriebsbedingte Kündigung bei fehlenden Darlegungen zum Rückgang der Arbeitsmenge - kein Klageverzicht vor Ausspruch der Kündigung

1. Rückt die eigentliche Organisationsentscheidung (hier: Abbau des Arbeitsplatzes eines Fliesenlegers) in unmittelbare Nähe zum Kündigungsentschluss, lässt sich die Vermutung, dass die Unternehmerentscheidung aus sachlichen Gründen erfolgt ist, nicht allein aufrechterhalten.2. Ein allgemeiner Beschluss, Personalkosten zu senken, genügt für sich allein betrachtet nicht den Anforderungen an eine wirksame Organisationsentscheidung; der Arbeitgeber hat vielmehr seine Entscheidung hinsichtlich der organisatorischen Durchführbarkeit und hinsichtlich ihrer Nachhaltigkeit (Dauer) zu verdeutlichen, um dem Gericht die Prüfung zu ermöglichen, ob die Kündigung offenbar unsachlich, unvernünftig oder willkürlich, also rechtsmissbräuchlich ausgesprochen worden ist.3. Ein genereller Verzicht auf Erhebung einer Kündigungsschutzklage ist vor Ausspruch der Kündigung nicht möglich.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten vorliegend um die soziale Rechtfertigung einer ordentlichen betriebsbedingten Kündigung.

Der Kläger ist bei der Beklagten seit dem Jahre 1992 als Fliesenleger beschäftigt. Anfang August 2004 waren bei der Beklagten mindestens 7,5 Arbeitnehmer beschäftigt.