LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 14.12.2005
9 Sa 694/05
Normen:
ZPO § 840 § 850 Abs. 1 § 850 c Abs. 1, 4 § 850 e Nr. 2 § 850 h Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 16.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 6/05

Unbegründete Drittschuldnerklage bei Unpfändbarkeit verschleierten Arbeitseinkommens

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14.12.2005 - Aktenzeichen 9 Sa 694/05

DRsp Nr. 2006/1692

Unbegründete Drittschuldnerklage bei Unpfändbarkeit verschleierten Arbeitseinkommens

Die Drittschuldnerklage ist unbegründet, wenn dem Gläubiger ein Anspruch auf Abführung von Arbeitsentgelt nach § 850 h Abs. 2 ZPO deshalb nicht zusteht, weil der monatliche Nettoanspruch, welcher der Schuldnerin bei der von der Gläubigerin als angemessen erachteten und vorgetragenen monatlichen Vergütung in Höhe von 1.500,00 EUR brutto erwachsen wäre, durchweg unterhalb des nach § 850 c ZPO pfändbaren Arbeitseinkommens liegt.

Normenkette:

ZPO § 840 § 850 Abs. 1 § 850 c Abs. 1, 4 § 850 e Nr. 2 § 850 h Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten im Rahmen einer Drittschuldnerklage um die Leistung von Arbeitsentgelt.

Von einer wiederholenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf die Zusammenfassung im Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 16.06.2005 (dort S. 2 bis 5 = Bl. 90 bis 93 d.A.) Bezug genommen.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 10.528,00 EUR nebst 5% Zinsen seit dem 01. Januar 2002 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.