LAG Hamm - Urteil vom 31.10.2008
12 Sa 915/08
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; TV-L § 16 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Detmold, vom 16.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2281/07

Unbegründete Eingruppierungsklage einer Lehrerin bei fehlenden Vordienstzeiten

LAG Hamm, Urteil vom 31.10.2008 - Aktenzeichen 12 Sa 915/08

DRsp Nr. 2009/4975

Unbegründete Eingruppierungsklage einer Lehrerin bei fehlenden Vordienstzeiten

1. Ausbildungszeiten können keine beruflichen Erfahrungen im Sinne der Ziff. 1 der Protokollerklärungen zu § 16 Abs. 2 TV-L vermitteln; auch wenn Referendare selbständigen Unterricht erteilen, dient die Referendarzeit doch der Ausbildung, so dass Erfahrungen nur im Beruf erlangt werden können. 2. Die Tarifvorschrift des § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L ist nach ihrem Wortlaut ("kann") als Ermessensvorschrift ausgestaltet und gewährt keinen Anspruch. 3. Erlasse haben nur dann arbeitsrechtliche Bedeutung, wenn ihre Geltung arbeitsvertraglich vereinbart wird.

Tenor:

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Detmold vom 16.04.2008 - 2 Ca 2281/07 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

4. Der Streitwert wird auf 53.737,92 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1; TV-L § 16 Abs. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die zutreffende Einstufung in die Entgelttabelle nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L).