LAG München - Urteil vom 13.04.2010
6 Sa 986/09
Normen:
TVÜ-Ärzte § 4; TVÜ-Ärzte § 12; TVÜ-Ärzte § 16 Abs. 2; BGB § 242; BGB § 328 Abs. 1; BGB § 705;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 22.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 3569/08

Unbegründete Eingruppierungsklage eines Arztes bei unsubstantiierten Darlegungen zur Übertragung medizinischer Verantwortung für einen Teilbereich der Klinik; unbegründete Auskunftsklage zur Nichtbeteiligung an Liquidationsgesellschaft

LAG München, Urteil vom 13.04.2010 - Aktenzeichen 6 Sa 986/09

DRsp Nr. 2010/15008

Unbegründete Eingruppierungsklage eines Arztes bei unsubstantiierten Darlegungen zur Übertragung medizinischer Verantwortung für einen Teilbereich der Klinik; unbegründete Auskunftsklage zur Nichtbeteiligung an Liquidationsgesellschaft

1. Der Umstand, dass ein Arzt bereits vor Inkrafttreten des TV-Ärzte die Bezeichnung "Oberarzt" geführt hat, ist für die entsprechende Eingruppierung unerheblich. 2. Einem Teilbereich einer Klinik/Abteilung im Sinne des § 12 TV-Ärzte muss eine organisatorische Eigenständigkeit zukommen; für diese ist eine feste Ausstattung mit Personal, Räumen und Sachmitteln maßgeblich. 3. Eine nur zeitweise medizinische Verantwortung während der Ableistung von Hintergrunddiensten reicht für die Eingruppierung als Oberarzt nicht aus; es handelt sich dabei um eine verteilte, nicht aber die alleinige Verantwortung des Arztes, die allenfalls dienstplanabhängig gegeben ist. 4. Der einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zur Unterhaltung eines Liquidationspools zugrundeliegende Gesellschaftsvertrag wirkt nicht zugunsten oder zulasten Dritter und kann als solcher nicht als Vertrag zugunsten Dritter (§ 328 Abs. 1 BGB) angesehen werden, aus dem eine unbeteiligter Ansprüche ableiten kann.

1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 22. September 2009 - - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.