LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 09.04.2014
7 Sa 501/13
Normen:
AGG § 1; AGG § 3 Abs. 1 S. 1; AGG § 6 Abs. 1 S. 2 Alt. 1; AGG § 6 Abs. 2 S. 1; AGG § 6 Abs. 2 S. 2; AGG § 7 Abs. 1 Hs. 1; AGG § 15 Abs. 2 S. 1; AGG § 15 Abs. 4;
Fundstellen:
DStR 2015, 1010
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 05.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 234/13

Unbegründete Entschädigungsklage einer Stellenbewerberin wegen geschlechtsbezogener Benachteiligung bei unzureichenden Darlegungen zur Kenntnis der Arbeitgeberin von der Transsexualität der Bewerberin

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.04.2014 - Aktenzeichen 7 Sa 501/13

DRsp Nr. 2014/10662

Unbegründete Entschädigungsklage einer Stellenbewerberin wegen geschlechtsbezogener Benachteiligung bei unzureichenden Darlegungen zur Kenntnis der Arbeitgeberin von der Transsexualität der Bewerberin

Eine Benachteiligung kann nicht "wegen" der Transsexualität eines Bewerbers/ einer Bewerberin erfolgen, wenn diese dem Arbeitgeber nicht bekannt ist.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 5. September 2013, Az. 3 Ca 234/13 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen, soweit die Klage gegen die Beklagte zu 2) gerichtet ist. Im Übrigen wird sie nicht zugelassen.

Normenkette:

AGG § 1; AGG § 3 Abs. 1 S. 1; AGG § 6 Abs. 1 S. 2 Alt. 1; AGG § 6 Abs. 2 S. 1; AGG § 6 Abs. 2 S. 2; AGG § 7 Abs. 1 Hs. 1; AGG § 15 Abs. 2 S. 1; AGG § 15 Abs. 4;

Tatbestand

Die Parteien streiten über einen Entschädigungsanspruch der Klägerin gemäß § 15 Abs. 2 AGG wegen eines Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot nach § 7 AGG.