LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 02.12.2014
1 Sa 236/14
Normen:
AGG § 3 Abs. 1 S. 1; AGG § 15 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
NZA-RR 2015, 185
Vorinstanzen:
ArbG Elmshorn, vom 13.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 58 d/14

Unbegründete Entschädigungsklage eines abgewiesenen Stellenbewerbers bei Nichterfüllung der Anforderungen des formellen Anforderungsprofils

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 02.12.2014 - Aktenzeichen 1 Sa 236/14

DRsp Nr. 2015/2434

Unbegründete Entschädigungsklage eines abgewiesenen Stellenbewerbers bei Nichterfüllung der Anforderungen des formellen Anforderungsprofils

1. Wird in einer Stellenausschreibung für eine/n JAVA-Entwickler/in im Hinblick auf die konkreten Anforderungen der zu besetzenden Stelle u.a. "mehrjährige Berufspraxis in der Programmierung von Online-Shops" sowie "mehrjährige Erfahrung mit der Programmierung von JAVA" verlangt, handelt es sich um Umstände, die das formelle Anforderungsprofil der zu besetzenden Stelle beschreiben.2. Ein Stellenbewerber (m/w), der diese Anforderungen nicht erfüllt, ist für die Stelle objektiv nicht geeignet und befindet sich damit im Sinne der Rechtsprechung des BAG nicht in einer vergleichbaren Situation mit den Bewerbern, die diese Anforderungen erfüllen.3. Ein Anspruch auf Entschädigung nach dem AGG scheidet dann aus, ohne dass es auf das Vorliegen von Diskriminierungsindizien ankommt.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 13.06.2014 - 3 Ca 58 d/14 - wird auf

ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AGG § 3 Abs. 1 S. 1; AGG § 15 Abs. 2 S. 1;

Tatbestand

Die Klägerin macht einen Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG geltend.