LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 09.04.2014
3 Sa 401/13
Normen:
AGG § 1; AGG § 3 Abs. 1; AGG § 6 Abs. 1 S. 2; AGG § 6 Abs. 3; AGG § 7 Abs. 1; AGG § 15 Abs. 2; AGG § 22;
Fundstellen:
ArbRB 2014, 267
AuR 2014, 251
BB 2014, 1587
BB 2014, 1843
EzA-SD 2014, 9
NJW 2014, 28
Vorinstanzen:
ArbG Neumünster, vom 24.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 631 d/13

Unbegründete Entschädigungsklage eines ohne Vorstellungsgespräch abgelehnten Stellenbewerbers wegen Altersbenachteiligung

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 09.04.2014 - Aktenzeichen 3 Sa 401/13

DRsp Nr. 2014/10413

Unbegründete Entschädigungsklage eines ohne Vorstellungsgespräch abgelehnten Stellenbewerbers wegen Altersbenachteiligung

1. Allein das Bestehen eines Altersunterschiedes zwischen zwei Bewerbern stellt prinzipiell kein hinreichendes Indiz dar, das eine ungünstigere Behandlung wegen eines verbotenen Merkmals im Sinne der §§ 1,3 Abs. 1, § 7 Abs. 1, § 22 AGG vermuten lässt. 2. Ist abgesehen vom Diskriminierungsmerkmal im Sinne des § 1 AGG aufgrund von konkreten Tatsachen Raum für eine andere subjektive Auswahlentscheidung des Arbeitgebers, kann ohne weitere Indizien nicht davon ausgegangen werden, dass nach der allgemeinen Lebenserfahrung eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine Diskriminierung gegeben ist. 3. Um die Vermutung einer diskriminierenden Behandlung mit den Folgen der Beweislastumkehr nach § 22 AGG auslösen zu können, muss in einem sog. Testing-Verfahren (hier fiktive Bewerbung) neben objektiv größtmöglicher Vergleichbarkeit der Testpersonen auch die zugrundeliegende Situation mit dem Ausgangsfall vergleichbar sein und die Wahrscheinlichkeit bestehen, dass die Auswahlentscheidung nicht von zwischenmenschlichen Aspekten oder vom Zufall abhängt. Die objektive Vergleichbarkeit richtet sich nach den Üblichkeiten des Arbeitslebens oder der Verkehrsauffassung.

Tenor

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