LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 04.05.2016
6 Sa 419/15
Normen:
TzBfG § 7 Abs. 1;
Fundstellen:
NJW 2016, 28
NZA 2016, 10
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck, vom 02.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 28/15

Unbegründete Entschädigungsklage wegen altersgemäßer Benachteiligung durch Stellenausschreibung und Selbstbeschreibung als junges dynamisches Unternehmen und fehlenden Hinweis auf die Eignung des Arbeitsplatzes als TeilzeitarbeitsplatzDiskriminierung wegen des Alters in einem sich selbst als junges dynamisches Unternehmen beschreibendem Betrieb

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 04.05.2016 - Aktenzeichen 6 Sa 419/15

DRsp Nr. 2016/13959

Unbegründete Entschädigungsklage wegen altersgemäßer Benachteiligung durch Stellenausschreibung und Selbstbeschreibung als "junges dynamisches Unternehmen" und fehlenden Hinweis auf die Eignung des Arbeitsplatzes als Teilzeitarbeitsplatz Diskriminierung wegen des Alters in einem sich selbst als "junges dynamisches Unternehmen" beschreibendem Betrieb

Selbstbeschreibung als "junges dynamisches Unternehmen" in Stellenanzeige kein Indiz für Diskriminierung wegen des Alters Die Selbstbeschreibung eines Unternehmens als "junges dynamisches Unternehmen" lässt eine Diskriminierung älterer Arbeitnehmer nicht vermuten.

1. Die Verwendung der maskulinen Form "Unternehmen mit 65 Mitarbeitern" im ersten Satz einer Stellenanzeige lässt nicht auf eine Benachteiligung von Frauen schließen, wenn sich die Arbeitgeberin in diesem ersten Absatz der Anzeige lediglich vorstellt, über die Zahl der Beschäftigten die Unternehmensgröße erkennen lässt und alle drei Sätze des ersten Absatzes der Beschreibung des Unternehmens und des Geschäftszwecks dienen und die Erwartungen oder Anforderungen an Bewerberinnen und Bewerber erst am Ende der Anzeige formuliert werden.