LAG Hamm - Urteil vom 26.05.2011
8 Sa 2293/10
Normen:
AGG § 15 Abs. 2; SGB IX 82;
Vorinstanzen:
ArbG Paderborn, vom 23.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1404/10

Unbegründete Entschädigungsklage wegen Benachteiligung eines schwerbehinderten Stellenbewerbers bei fehlender Eignung; unsubstantiierte Darlegungen des Stellenbewerbers zu vergleichbarer Qualifikation

LAG Hamm, Urteil vom 26.05.2011 - Aktenzeichen 8 Sa 2293/10

DRsp Nr. 2011/12846

Unbegründete Entschädigungsklage wegen Benachteiligung eines schwerbehinderten Stellenbewerbers bei fehlender Eignung; unsubstantiierte Darlegungen des Stellenbewerbers zu vergleichbarer Qualifikation

1. Ist der Bewerber für die ausgeschriebene Stelle offensichtlich ungeeignet, rechtfertigt allein der Umstand, dass der schwerbehinderte Bewerber abweichend von § 82 SGB IX nicht zum Vorstellungsgespräch eingeladen worden ist, nicht die im allgemeinen geltende und von der Arbeitgeberin zu widerlegende Vermutung einer Benachteiligung im Auswahlverfahren. 2. Bei der Beurteilung der Eignung oder der "offensichtlichen Nichteignung" ist auf diejenigen Anforderungsmerkmale abzustellen, die sich aus dem Text der Stellenausschreibung selbst ergeben. 3. Mit dem Anforderungsmerkmal "vergleichbare Qualifikation" wird der Umstand berücksichtigt, dass ein Bewerber aufgrund individueller Umstände (wie etwa einer im Ausland absolvierten Ausbildung, aufgrund langjähriger beruflicher Tätigkeit oder häuslicher Studien) über dieselben oder gleichwertigen fachlichen Kenntnisse verfügt, wie sie üblicherweise durch die genannten Ausbildungsgänge erworbenen werden.