LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 16.09.2011
12 Sa 23/10
Normen:
BGB § 613 a Abs. 1 S. 1; KSchG § 17 Abs. 2; KSchG § 17 Abs. 3 S. 2; ZPO § 256 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Mannheim, vom 27.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 123/10

Unbegründete Feststellungsklage einer Buchhalterin zum Übergang des Arbeitsverhältnisses bei unsubstantiierten Darlegungen zu Struktur und Personaleinsatz im betriebsmittelarmen Betrieb; vollständige Massenentlassungsanzeige bei Stellungnahme des Betriebsrats im Rahmen des Interessenausgleichs

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.09.2011 - Aktenzeichen 12 Sa 23/10

DRsp Nr. 2012/5932

Unbegründete Feststellungsklage einer Buchhalterin zum Übergang des Arbeitsverhältnisses bei unsubstantiierten Darlegungen zu Struktur und Personaleinsatz im betriebsmittelarmen Betrieb; vollständige Massenentlassungsanzeige bei Stellungnahme des Betriebsrats im Rahmen des Interessenausgleichs

1. In Fällen betriebsmittelarmer Betriebe findet ein Betriebsübergang statt, wenn der wesentliche Teil des Personals vom neuen Arbeitgeber übernommen wird. Werden 35 bis 40 % der ehemaligen Arbeitnehmer des alten Arbeitgebers eingestellt, kann allein anhand der Prozentzahl nicht festgestellt werden, ob es sich um den wesentlichen Teil der alten Belegschaft handelt oder nicht (im Anschluss an BAG, Urteil vom 26.07.2007, 8 AZR 769/06). Es kommt insoweit auf die Struktur und den Personaleinsatz des alten Betriebs an, die von der Partei darzulegen sind, die sich auf einen Betriebsübergang beruft. 2. Zu den Anforderungen an die Vollständigkeit einer Massenentlassungsanzeige gem. § 17 Abs. 3 KSchG : Eine Massenentlassungsanzeige ist auch dann vollständig, wenn die Stellungnahme des Betriebsrats zur beabsichtigten Massenentlassung in einem Interessenausgleich festgehalten ist, hierauf im Rahmen der Massenentlassungsanzeige hingewiesen und der Interessenausgleich beigefügt wird (a. A. LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.05.2010, 14 Sa 11/10; Urteil vom 21.07.2010, 13 Sa 31/10).