Mit seiner am 16.08.2004 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage begehrt Kläger die Feststellung, dass das beklagte Land verpflichtet ist, ihm denjenigen Schaden zu ersetzen, den er durch den Eintritt des vorzeitigen Rentenbezuges am 01.04.2003 erlitten hat und in Zukunft erleiden wird.
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