LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 14.07.2005
11 Sa 253/05
Normen:
BGB § 241 Abs. 2 § 280 § 618 Abs. 1, 3 § 823 Abs. 2 ; SGB IX § 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, 4 ;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 26.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2247/04

Unbegründete Feststellungsklage eines sehbehinderten Angestellten zur Schadensersatzpflicht des Arbeitgebers bei vorgezogenem Rentenbezug - unsubstantiierte Darlegungen zur Fürsorgepflichtverletzung - abgestufte Beweislast zur Frage der Weiterbeschäftigungsmöglichkeit

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14.07.2005 - Aktenzeichen 11 Sa 253/05

DRsp Nr. 2007/17831

Unbegründete Feststellungsklage eines sehbehinderten Angestellten zur Schadensersatzpflicht des Arbeitgebers bei vorgezogenem Rentenbezug - unsubstantiierte Darlegungen zur Fürsorgepflichtverletzung - abgestufte Beweislast zur Frage der Weiterbeschäftigungsmöglichkeit

1. § 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB IX räumt dem schwerbehinderten Menschen im bestehenden Arbeitsverhältnis im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten einen klagbaren Anspruch auf eine behindertengerechte Beschäftigung ein.2. Zur Frage der Weiterbeschäftigungsmöglichkeit besteht eine abgestuften Darlegungs- und Beweislast; danach obliegt es zunächst dem Arbeitnehmer (abstrakt) darzustellen, wie er sich eine anderweitige Beschäftigung vorstellt, wobei von ihm (zunächst) nicht verlangt wird, einen konkreten (freien) Arbeitsplatz zu benennen.

Normenkette:

BGB § 241 Abs. 2 § 280 § 618 Abs. 1, 3 § 823 Abs. 2 ; SGB IX § 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, 4 ;

Tatbestand:

Mit seiner am 16.08.2004 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage begehrt Kläger die Feststellung, dass das beklagte Land verpflichtet ist, ihm denjenigen Schaden zu ersetzen, den er durch den Eintritt des vorzeitigen Rentenbezuges am 01.04.2003 erlitten hat und in Zukunft erleiden wird.