Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten über die Wirksamkeit einer Kündigung der Beklagten vom 29.06.2004.
Der am 08.08.1951 geborene Kläger ist seit dem 10.07.1972 bei der Beklagten beschäftigt. Er hat zuletzt eine Bruttomonatsvergütung in Höhe von 3.047,00 Euro erhalten. Der Kläger ist verheiratet und hat ein unterhaltspflichtiges Kind. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der
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