LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 09.05.2005
7 Sa 68/05
Normen:
BGB § 626 Abs. 1 ; BAT § 54 Abs, 1 § 55 Abs. 1 ;
Fundstellen:
LAGReport 2005, 341
NZA-RR 2005, 634
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 16.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 1923/04

Unbegründete fristlose Kündigung bei privater Internetnutzung - keine Rufschädigung des Arbeitgebers durch selbsteingeleitete staatsanwaltschaftliche Ermittlungen

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.05.2005 - Aktenzeichen 7 Sa 68/05

DRsp Nr. 2005/18833

Unbegründete fristlose Kündigung bei privater Internetnutzung - keine Rufschädigung des Arbeitgebers durch selbsteingeleitete staatsanwaltschaftliche Ermittlungen

1. Die private Nutzung des Internets wiegt nicht mehr oder weniger schwer, je nachdem welche Seiten angesehen oder heruntergeladen werden, soweit dadurch nicht strafrechtliche Vorschriften verletzt werden.2. Eine mögliche Rufschädigung durch staatsanwaltschaftliche Ermittlungen im Zusammenhang mit pornographischen Darstellungen wird dadurch relativierte, dass der Arbeitgeber selbst diese Gefahr durch Einschaltung der Kriminalpolizei ausgelöst hat.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1 ; BAT § 54 Abs, 1 § 55 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten über die Wirksamkeit einer Kündigung der Beklagten vom 29.06.2004.

Der am 08.08.1951 geborene Kläger ist seit dem 10.07.1972 bei der Beklagten beschäftigt. Er hat zuletzt eine Bruttomonatsvergütung in Höhe von 3.047,00 Euro erhalten. Der Kläger ist verheiratet und hat ein unterhaltspflichtiges Kind. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der BAT Anwendung.