LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 03.11.2004
9 Sa 329/04
Normen:
BGB § 293 § 296 § 615 § 626 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 10.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1037/03

Unbegründete fristlose Kündigung wegen Arbeitsverweigerung bei Annahmeverzug des Arbeitgebers infolge unwirksamer ordentlicher Kündigung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 03.11.2004 - Aktenzeichen 9 Sa 329/04

DRsp Nr. 2005/18787

Unbegründete fristlose Kündigung wegen Arbeitsverweigerung bei Annahmeverzug des Arbeitgebers infolge unwirksamer ordentlicher Kündigung

1. Während eines Annahmeverzuges ist der Arbeitnehmer von der Arbeitsleistungspflicht befreit.2. Annahmeverzug im Sinne von §§ 615, 293 ff. BGB tritt auf Seiten des Arbeitgebers nach Ausspruch einer rechtsunwirksamen Kündigung ein, ohne dass es eines wörtlichen Dienstleistungsangebotes des Arbeitnehmers bedarf; der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer vielmehr einen funktionsfähigen Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen, ihm Arbeit zuzuweisen und somit eine nach dem Kalender bestimmte Mitwirkungshandlung gemäß § 296 BGB vorzunehmen.3. Allein die Klarstellung, dass ein Rechtsstreit nicht weiter fortgeführt wird, lässt nicht erkennen, wann und wo ein Arbeitnehmer welche Arbeitsleistung erbringen soll; war der Arbeitnehmer zudem vor Ausspruch einer fristlosen Kündigung (wegen Arbeitsverweigerung) aufgrund vorausgegangener ordentlicher Kündigung über ein Jahr nicht mehr beschäftigt worden, muss der Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer klarstellen, wann und wo er nunmehr welche Arbeitsleistung erbringen soll.

Normenkette:

BGB § 293 § 296 § 615 § 626 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit einer fristlosen Kündigung.