LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 17.03.2005
6 Sa 947/04
Normen:
BGB § 626 Abs. 1 ; KSchG § 1 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 13.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 53/04

Unbegründete fristlose Kündigung wegen Arbeitsverweigerung bei rechtzeitiger Absage

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.03.2005 - Aktenzeichen 6 Sa 947/04

DRsp Nr. 2005/18848

Unbegründete fristlose Kündigung wegen Arbeitsverweigerung bei rechtzeitiger Absage

Besteht für den Arbeitnehmer aufgrund rechtzeitiger Absage keine Arbeitspflicht, ist der Vorwurf der Arbeitsverweigerung unbegründet und eine darauf gestützte außerordentliche Kündigung unwirksam ist.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1 ; KSchG § 1 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob das Arbeitsverhältnis des Klägers, welcher auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 08.05.1992 (Bl. 103 bis 105 d. A.) als Gleiswerker beschäftigt ist, von der Beklagten wirksam durch die Kündigung vom 06.01.2004 bzw. 14.01.2004 beendet wurde.

Nachdem die Beklagte mit Schreiben vom 04.11.2003 (Bl. 127 bis 128 d. A.) dem Kläger mitgeteilt hatte, dass aus innerbetrieblichen Gründen die in A-Stadt angesiedelte Kolonne aufgelöst werde, was zu einem Überhang von Arbeitsplätzen und Kündigungen führen werde und man den Kläger darin bat, bis 21.11.2003 ausdrücklich zu erklären, ob er bereit sei, für das Unternehmen künftig ab Z.d tätig zu werden, hat der Kläger mit Schreiben vom 13.11.2003 (Bl. 99 d. A.) seine Bereitschaft ab Z.d tätig zu werden, erklärt.