Die Parteien streiten darüber, ob das Arbeitsverhältnis des Klägers, welcher auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 08.05.1992 (Bl. 103 bis 105 d. A.) als Gleiswerker beschäftigt ist, von der Beklagten wirksam durch die Kündigung vom 06.01.2004 bzw. 14.01.2004 beendet wurde.
Nachdem die Beklagte mit Schreiben vom 04.11.2003 (Bl. 127 bis 128 d. A.) dem Kläger mitgeteilt hatte, dass aus innerbetrieblichen Gründen die in A-Stadt angesiedelte Kolonne aufgelöst werde, was zu einem Überhang von Arbeitsplätzen und Kündigungen führen werde und man den Kläger darin bat, bis 21.11.2003 ausdrücklich zu erklären, ob er bereit sei, für das Unternehmen künftig ab Z.d tätig zu werden, hat der Kläger mit Schreiben vom 13.11.2003 (Bl. 99 d. A.) seine Bereitschaft ab Z.d tätig zu werden, erklärt.
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