LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 25.04.2005
7 Sa 29/05
Normen:
BGB § 626 Abs. 1 ; KSchG § 1 ; ZPO § 138 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 07.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 809/04

Unbegründete fristlose und ordentliche Kündigung bei geringfügigen Verspätungen

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.04.2005 - Aktenzeichen 7 Sa 29/05

DRsp Nr. 2005/20079

Unbegründete fristlose und ordentliche Kündigung bei geringfügigen Verspätungen

1. Hat der Arbeitgeber pauschal vorgetragen, der Arbeitnehmer sei wegen Verspätung bereits mehrfach ermahnt beziehungsweise abgemahnt worden und es sei deswegen auch bereits mehrfach zu Kundenbeschwerden gekommen, ist dieses substantiiert bestrittene Vorbringen völlig unsubstantiiert, einer substantiierten Erwiderung nicht zugänglich und daher unbeachtlich. 2. Ist es nach einer Abmahnung, deren Berechtigung der Arbeitnehmer im Einzelnen bestritten hat, nicht zu wiederholten Verspätungen sondern nur zu einer relativ geringfügigen Verspätung gekommen, kann von einer zur fristlosen Kündigung erforderlichen beharrlichen Arbeitsverweigerung keine Rede sein.3. Allein der Umstand, dass ein Kunde einen Termin absagt, reicht ohne Berücksichtigung anderer Umstände für eine die Kündigung berechtigende Interessenabwägung zu Lasten das Arbeitnehmers nicht aus, insbesondere wenn der Arbeitgeber auch insoweit keine konkreten Tatsachen sondern nur allgemeine Mutmaßungen vorträgt.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1 ; KSchG § 1 ; ZPO § 138 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten über die Rechtswirksamkeit einer außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung, sowie darüber, ob dem Kläger noch Restlohnansprüche zustehen.