LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 21.04.2005
4 Sa 1001/04
Normen:
GTV Einzelhandel (Rheinland-Pfalz) § 2 Nr. 1 § 3 ; MTV Einzelhandel (Rheinland-Pfalz) § 9 Nr. 7 ;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 10.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1277/04

Unbegründete Höhergruppierungsklage einer Kassiererin im Einzelhandel - Kassenaufsicht und Kassiertätigkeit mit erhöhter Verantwortung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.04.2005 - Aktenzeichen 4 Sa 1001/04

DRsp Nr. 2005/18837

Unbegründete Höhergruppierungsklage einer Kassiererin im Einzelhandel - Kassenaufsicht und Kassiertätigkeit mit erhöhter Verantwortung

1. Der Begriff der Erstkassiererin ist wie der Begriff des Erstverkäufers nicht von sich heraus auslegbar; eine entsprechende Eingruppierung ist nur dann begründet, wenn der Arbeitnehmerin die Tätigkeit des Kassierens mit zusätzlicher Verantwortung im Sinne einer der Kassenaufsicht vergleichbaren 1. Kassiererin übertragen wird und sie dabei selbstständig im Rahmen allgemeiner Anweisung mit entsprechender Verantwortung für den Tätigkeitsbereich handelt.2. Die Tätigkeit einer Kassenaufsicht beinhaltet eine beaufsichtigende Tätigkeit; sie besteht darin, die Aufsicht über mehrere Kassen auszuüben, wozu der Kassenaufsicht die Verantwortung über den reibungslosen Ablauf mehrerer Kassen übertragen sein muss.