LAG Hamm - Urteil vom 26.11.2008
2 Sa 779/08
Normen:
InsO § 179 Abs. 1; InsO § 181; BUrlG § 7 Abs. 3; BUrlG § 13 Abs. 1; BGB § 779;
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 15.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 102/08

Unbegründete Insolvenzfeststellungsklage eines außertariflich Beschäftigten auf Gehaltserhöhung aufgrund betrieblicher Übung; Tatsachenvergleich über Urlaubsansprüche

LAG Hamm, Urteil vom 26.11.2008 - Aktenzeichen 2 Sa 779/08

DRsp Nr. 2009/5786

Unbegründete Insolvenzfeststellungsklage eines außertariflich Beschäftigten auf Gehaltserhöhung aufgrund betrieblicher Übung; Tatsachenvergleich über Urlaubsansprüche

1. Im Bereich der außertariflichen Gehälter ist regelmäßig davon auszugehen, dass Gehaltserhöhungen jeweils im Wege freier Vereinbarung erfolgen sollen; ein Anspruch des außertariflich Beschäftigten auf Anpassung seines Gehalt an die Tarifentwicklung aufgrund betrieblicher Übung kommt daher im Regelfall nicht in Betracht. 2. Selbst wenn die Abwägung wirtschaftlicher Umstände über einen längeren Zeitraum zu gleichartigen Ergebnissen geführt hat, ist ohne zusätzliche konkrete Anhaltspunkte daraus nicht zu schließen, die Arbeitgeberin wolle sich verpflichten, auch in Zukunft und auf Dauer stets die selben Bemessungsfaktoren beizubehalten.