LAG Niedersachsen - Urteil vom 20.11.2014
5 Sa 980/14
Normen:
BGB § 611 Abs. 1;
Fundstellen:
AUR 2015, 238
Vorinstanzen:
ArbG Hannover, vom 20.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ca 231/13

Unbegründete Klage auf Abgabe einer förmlichen Erklärung zur Rücknahme einer zu Unrecht ergangenen Abmahnung

LAG Niedersachsen, Urteil vom 20.11.2014 - Aktenzeichen 5 Sa 980/14

DRsp Nr. 2015/1046

Unbegründete Klage auf Abgabe einer förmlichen Erklärung zur Rücknahme einer zu Unrecht ergangenen Abmahnung

Ein Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf Abgabe einer förmlichen Rücknahmeerklärung einer zu Unrecht ergangenen Abmahnung, wenn zuvor der Arbeitgeber erklärt hat, er werde diese Abmahnung nicht für etwaige personelle Konsequenzen gegenüber dem Arbeitnehmer verwenden. Dies gilt auch, wenn er erklärt, er halte an der sachlichen Richtigkeit der dort erhobenen Vorwürfe fest.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 20.05.2014 - 13 Ca 231/13 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin gegenüber dem Beklagten einen Anspruch auf Rücknahme einer Abmahnung und einer Ermahnung hat, die jeweils per E-Mail am 21.03.2013 ausgesprochen und nicht zur Personalakte genommen worden sind.