ArbG Ludwigshafen, vom 03.08.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 596/04
Unbegründete Klage auf Arbeitzeit für bestimmte Wochentage - einseitige Bestimmung zur Lage der Arbeitszeit aufgrund Direktionsrecht bei fehlender einzelvertraglicher Regelung - keine Irrtumsanfechtung des Arbeitsvertrages bei unbesehener Unterzeichnung des Arbeitsvertrages
LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.03.2005 - Aktenzeichen 11 Sa 808/04
DRsp Nr. 2007/11717
Unbegründete Klage auf Arbeitzeit für bestimmte Wochentage - einseitige Bestimmung zur Lage der Arbeitszeit aufgrund Direktionsrecht bei fehlender einzelvertraglicher Regelung - keine Irrtumsanfechtung des Arbeitsvertrages bei unbesehener Unterzeichnung des Arbeitsvertrages
1. Ist die Lage der Arbeitszeit (Verteilung auf die einzelnen Wochentage sowie Festlegung von Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit) nicht einzelvertraglich oder kollektivvertraglich festgelegt, kann diese im Rahmen des Direktionsrechts einseitig durch den Arbeitgeber vorgegeben und verändert werden.2. Es ist nicht ungewöhnlich, wenn sich ein Arbeitgeber in einem Arbeitsvertrag ausdrücklich ein Direktionsrecht bezüglich der Lage der Arbeitszeit vorbehält; ebenso wenig ist es ungewöhnlich, dass sich auch ein Arbeitgeber, der (zunächst) den Wünschen des Arbeitnehmers durch die Aufnahme konkreter Wochentagen nachkommt, dennoch vorbehält, zukünftig die Arbeitszeit anders zu verteilen, er also nicht gänzlich auf sein Direktionsrecht auch für die Zukunft verzichtet.3. Eine Leistungsbestimmung entspricht billigem Ermessen, wenn sie die wesentlichen Umstände des Einzelfalles abgewogen und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt hat.
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