LAG Düsseldorf - Urteil vom 19.10.2005
1 Sa 730/05
Normen:
BGB § 133 § 157 § 611 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Wesel, vom 07.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 4424/04

Unbegründete Klage auf Beitragszuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung aufgrund Aufhebungsvertrag

LAG Düsseldorf, Urteil vom 19.10.2005 - Aktenzeichen 1 Sa 730/05

DRsp Nr. 2007/18076

Unbegründete Klage auf Beitragszuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung aufgrund Aufhebungsvertrag

1. Übernimmt nach dem Wortlaut einer Aufhebungsvereinbarung zur Frühpensionierung die Arbeitgeberin während des Ausgleichszeitraumes zu entrichtende Krankenversicherungsbeiträge als Bruttobetrag, soweit sie sich aus den in diesem Vertrag zugesagten Leistungen ergeben, ist damit die Obergrenze der zu zahlenden Krankenversicherungsbeiträge die Höhe des Beitrages der zuständigen Krankenkasse. 2. Mit dieser Formulierung ist einerseits klargestellt, dass der geschuldete Bruttobetrag nur bis zu einer maximalen Höhe geleistet wird, andererseits sind Bezugspunkt für die Leistungen, auf die sich die Krankenversicherungsbeiträge beziehen, die monatlichen Abfindungszahlungen, zu denen sich die Arbeitgeberin verpflichtet; nur diese Abfindungszahlungen sind die im Vertrag zugesagten Leistungen und nur sie können daher Maßstab für die Krankenversicherungsbeiträge sein, welche die Arbeitgeberin zu leisten hat.

Normenkette:

BGB § 133 § 157 § 611 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Höhe des Beitragszuschusses zur Kranken- und Pflegeversicherung, den die Beklagte an den Kläger zu zahlen hat.