LAG Chemnitz - Urteil vom 14.01.2014
1 Sa 266/13
Normen:
BDSG § 32 Abs. 1 S. 1; BDSG § 32 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Leipzig, vom 14.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 2855/12

Unbegründete Klage auf Entfernung von Abmahnungen aus der Personalakte nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses

LAG Chemnitz, Urteil vom 14.01.2014 - Aktenzeichen 1 Sa 266/13

DRsp Nr. 2014/4312

Unbegründete Klage auf Entfernung von Abmahnungen aus der Personalakte nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses

1. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat eine Arbeitnehmerin regelmäßig keinen Anspruch mehr auf Entfernung einer (zu Unrecht erteilten) Abmahnung aus der Personalakte; ein solcher Anspruch ist nur ausnahmsweise gegeben, wenn objektive Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine Abmahnung der Arbeitnehmerin auch noch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses schaden kann. 2. Hat die Arbeitnehmerin nach Ausstellung eines angefochtenen und damit zufriedenstellenden Arbeitszeugnisses ein neues Arbeitsverhältnis begründet und liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die frühere Arbeitgeberin die in ihrer Personalakte befindlichen Abmahnungen zum Schaden der Arbeitnehmerin mitteilen wird, besteht kein Anspruch auf Entfernung dieser Abmahnungen.