LAG Düsseldorf - Urteil vom 16.12.2009
7 Sa 1281/08
Normen:
BGB § 249 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1; SGB IV § 28 g; SGB VI § 5 Abs. 1; SGB VI § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGB VI § 172 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 04.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 2782/08

Unbegründete Klage auf Erstattung der Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile von Pflichtbeiträgen zur Rentenversicherung bei Rückbuchung von Zahlungen an berufsständisches Versorgungswerk und Zahlung an die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte; unsubstantiierte Darlegungen des Arbeitnehmers zum Versorgungsschaden

LAG Düsseldorf, Urteil vom 16.12.2009 - Aktenzeichen 7 Sa 1281/08

DRsp Nr. 2010/5827

Unbegründete Klage auf Erstattung der Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile von Pflichtbeiträgen zur Rentenversicherung bei Rückbuchung von Zahlungen an berufsständisches Versorgungswerk und Zahlung an die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte; unsubstantiierte Darlegungen des Arbeitnehmers zum Versorgungsschaden

1. Dem Schutzzweck des § 28 g SGB IV steht es nicht entgegen, dass die rechtzeitig abgezogenen Leistungen an einen anderen (und zwar den richtigen) Versicherungsträger weitergeleitet werden; dieser Vorgang führt nicht zu einer Beitragsverschuldung des Arbeitnehmers. 2. Legt der Arbeitgeber nachvollziehbar dar, dass er bestimmte Abzüge für Sozialversicherungsbeiträge abgeführt hat, kann der Arbeitnehmer die nach seiner Ansicht zu Unrecht einbehaltenen Bestandteile nicht mehr mit der arbeitsgerichtlichen Vergütungsklage geltend machen; er ist vielmehr auf die steuer- und sozialrechtlichen Rechtsbehelfe beschränkt. 3. Zur Berechnung des Schadensersatzes wegen eines Versorgungsschadens ist festzustellen, welche Versorgung der Arbeitnehmer erhalten hätte, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre; der Höhe nach kann der Versorgungsschaden nicht mit den monatlich zu entrichtenden Beiträgen gleichgesetzt werden.