LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 14.01.2015
13 Sa 73/14
Normen:
BBiG § 15; BBiG § 17; BBiG § 19 Abs. 1 Nr. 1; EFZG § 3 Abs. 1 S. 1; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2;
Fundstellen:
EzA-SD 2015, 6
NZA-RR 2015, 234
NZS 2015, 348
Vorinstanzen:
ArbG Mannheim, vom 24.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 124/14

Unbegründete Klage auf Fortzahlung der Ausbildungsvergütung für Zeiten des Berufsschulbesuchs einer arbeitsunfähig erkrankten Auszubildenden

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 14.01.2015 - Aktenzeichen 13 Sa 73/14

DRsp Nr. 2015/2824

Unbegründete Klage auf Fortzahlung der Ausbildungsvergütung für Zeiten des Berufsschulbesuchs einer arbeitsunfähig erkrankten Auszubildenden

1. Der Anspruch auf Fortzahlung der Ausbildungsvergütung nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 BBiG setzt voraus, dass der Auszubildende für die Teilnahme am Berufsschulunterricht freigestellt wird.2. Nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 BBiG wird die Ausbildungsvergütung gemäß § 17 BBiG fortgezahlt. Es besteht kein eigenständiger Zahlungsanspruch gegen den Ausbilder allein wegen der Teilnahme am Berufsschulunterricht.3. Eine Freistellung für die Teilnahme am Berufsschulunterricht nach § 15 BBiG kommt nur in Betracht, wenn der Auszubildende anderenfalls verpflichtet wäre, im Betrieb des Ausbildenden zu erscheinen. Besteht ein solche Pflicht nicht, etwa weil der Auszubildende arbeitunfähig erkrankt ist, kann er nicht nach § 15 BBiG für die Teilnahme am Berufsschulunterricht freigestellt werden.4. Nimmt ein arbeitsunfähig erkrankter Auszubildender nach Ablauf der Sechs-Wochen-Frist des § 3 Abs. 1 Satz 1 EntgeltfortzahlungsG trotz fortbestehender Arbeitsunfähigkeit am Berufsschulunterricht teil, kann er mangels Freistellung nach § 15 BBiG für diese Tage keine Fortzahlung nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 BBiG vom Ausbilder verlangen.

Tenor

1. 2. 3.