LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 25.07.2012
8 Sa 748/11
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; BGB § 615;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 22.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 1470/11

Unbegründete Klage auf Nachzahlung von Arbeitsentgelt wegen verminderter Arbeitszeit im Rahmen der Altersteilzeit

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.07.2012 - Aktenzeichen 8 Sa 748/11

DRsp Nr. 2012/23648

Unbegründete Klage auf Nachzahlung von Arbeitsentgelt wegen verminderter Arbeitszeit im Rahmen der Altersteilzeit

Sieht eine Betriebsvereinbarung "vorgezogener Altersaustritt/Altersteilzeit" ausdrücklich die Möglichkeit vor, Beschäftigte in Altersteilzeit bei der Absenkung der Arbeitszeit nach Maßgabe der "Tarifvereinbarung zur Beschäftigungssicherung" einzubeziehen und erfolgt die Betriebsvereinbarung vom 18.05.2011, welche die Reduzierung der Arbeitszeit in den Monaten Juni und Juli 2011 betrifft, ausdrücklich auf der Grundlage des § 2 des Tarifvertrages zur Beschäftigungssicherung vom 15.12.2010, der den Betriebsparteien die Befugnis einräumt, durch Betriebvereinbarung die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit vorübergehend auf eine Dauer von unter 35 bis zu 30 Stunden abzusenken, und sieht auch der Tarifvertrag zur Altersteilzeitarbeit in der Pfälzischen Metall- und Elektroindustrie vom 23.11.2004 ausdrücklich die Möglichkeit vor, die Arbeitszeit der in Altersteilzeit Beschäftigten Arbeitnehmer nach Maßgabe des Tarifvertrages zur Beschäftigungssicherung zu verringern, ist die Reduzierung der Arbeitszeit und der Vergütung des Arbeitnehmers in den Monaten Juni und Juli 2011 begründet; ein Anspruch auf Nachzahlung von Arbeitsvergütung unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges (§ 615 BGB) kommt nicht in Betracht.

Tenor