LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 14.08.2014
5 Sa 160/14
Normen:
BGB § 823 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 30.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 2888/12

Unbegründete Klage auf Schadensersatz und Schmerzensgeld für den Verlust des Arbeitsplatzes und der Mietwohnung bei vergleichsweiser Einigung mit der Arbeitgeberin

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14.08.2014 - Aktenzeichen 5 Sa 160/14

DRsp Nr. 2014/16125

Unbegründete Klage auf Schadensersatz und Schmerzensgeld für den Verlust des Arbeitsplatzes und der Mietwohnung bei vergleichsweiser Einigung mit der Arbeitgeberin

Ein als Hausmeister in einem Mehrparteienwohnhaus beschäftigter Arbeitnehmer hat gegen einen Mitmieter, der durch die Anfertigung von Protokollen über Wahrnehmungen und Eindrücke mitursächlich für den Ausspruch von Kündigungen des Hausmeistervertrages ist, keinen Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld für den Verlust des Arbeitsplatzes und der Mietwohnung, wenn der Arbeitnehmer die maßgebliche Ursache für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses dadurch selbst gesetzt hat, dass er sich in dem Rechtsstreit mit seiner Arbeitgeberin (Vermieterin) in einem Vergleich, dessen Zustandekommen das Arbeitsgericht festgestellt hat, auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund ordentlicher betriebsbedingter Kündigung verglichen hat und es damit an der haftungsausfüllenden Kausalität fehlt.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 30. Januar 2014, Az. 7 Ca 2888/12, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1;

Tatbestand

Der Kläger verlangt Schadensersatz und Schmerzensgeld für den Verlust des Arbeitsplatzes und der Mietwohnung.