LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 13.12.2012
11 Sa 375/12
Normen:
BGB § 241 Abs. 2; BGB § 280 Abs. 1 S. 1; BGB § 313 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 25.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 2005/11

Unbegründete Klage auf Steuererstattung für Auslandsvergütung bei unschlüssigen Darlegungen des Arbeitnehmers zu Nettolohnvereinbarung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.12.2012 - Aktenzeichen 11 Sa 375/12

DRsp Nr. 2013/6122

Unbegründete Klage auf Steuererstattung für Auslandsvergütung bei unschlüssigen Darlegungen des Arbeitnehmers zu Nettolohnvereinbarung

1. Arbeitgeberin und Arbeitnehmer können vereinbaren, dass der Arbeitnehmer den als Nettolohn vereinbarten Betrag ungekürzt durch Steuern und Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung erhält und die Arbeitgeberin die auf den Lohn des Arbeitnehmers zu leistenden Lohnsteuern tragen soll. 2. Da es sich bei der Nettolohnvereinbarung um eine Ausnahme von der regelmäßigen Steuerlast des Arbeitnehmers handelt, muss der Wille der Arbeitgeberin, die auf die Bezüge des Arbeitnehmers zu leistenden Lohnsteuern tragen zu wollen, erkennbar und deutlich zum Ausdruck kommen; dabei ist ein Wille der Arbeitgeberin, auch die auf die Bezüge des Arbeitnehmers zu leistenden Lohnsteuern tragen zu wollen, nicht schon dann anzunehmen, wenn die Parteien verabreden, dass die Arbeitgeberin eine bestimmte Leistung als "steuerfrei" erbringen soll, denn dies bedeutet in der Regel nur, dass die Parteien davon ausgehen, dass nach steuerlichen Vorschriften die Leistung nicht der Steuerpflicht unterliegt und sie deshalb ohne Steuerabzug erbracht werden kann.