LAG Hamm - Urteil vom 13.12.2007
15 Sa 1778/07
Normen:
BMTV § 13 Abs. 2 Satz 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Herne, vom 07.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 988/07

Unbegründete Klage auf tarifliche Jahressonderzahlung bei fehlender Arbeitsleistung im Bezugsjahr

LAG Hamm, Urteil vom 13.12.2007 - Aktenzeichen 15 Sa 1778/07

DRsp Nr. 2008/9591

Unbegründete Klage auf tarifliche Jahressonderzahlung bei fehlender Arbeitsleistung im Bezugsjahr

1. Die Regelung des § 13 Abs. 2 Satz 2 BMTV, nach welcher der Anspruch "bei teilweiser Tätigkeit" gezwölftelt und anteilig für die Monate gewährt wird, in denen "ganz oder teilweise gearbeitet worden ist", bestimmt zweifelsfrei, dass ein Anspruch auf diese tarifliche Leistung für Zeiten, in denen keine tatsächliche Arbeitsleistung erbracht wird, nicht gegeben ist.2. Hat ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis im Bezugsjahr aus einem in § 13 Abs. 2 BMTV genannten Grund teilweise geruht hat, keinen Anspruch auf eine anteilige Jahressonderzahlung, wenn er während der Zeit des nicht ruhenden Arbeitsverhältnisses keine Arbeitsleistung erbracht hat, dann hat auch ein Arbeitnehmer, der während des gesamten Bezugsjahres nicht gearbeitet hat, keinen Anspruch auf eine Jahressonderzahlung.

Normenkette:

BMTV § 13 Abs. 2 Satz 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Jahressonderzahlung für 2006.