LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 04.11.2011
9 Sa 313/11
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; ZPO § 138 Abs. 1; ZPO § 138 Abs. 2; ZPO § 373;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 17.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 171/11

Unbegründete Klage auf Überstundenvergütung bei unsubstantiierten Darlegungen des Arbeitnehmers zu Umfang und Anordnung der Mehrarbeit

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 04.11.2011 - Aktenzeichen 9 Sa 313/11

DRsp Nr. 2012/2538

Unbegründete Klage auf Überstundenvergütung bei unsubstantiierten Darlegungen des Arbeitnehmers zu Umfang und Anordnung der Mehrarbeit

1. Macht der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung geltend, hat er im Prozess nicht nur im Einzelnen darzulegen, an welchen Tagen und zu welchen Tageszeiten er über die übliche Arbeitszeit hinaus gearbeitet hat, sondern im Bestreitensfalle auch vorzutragen, welche Tätigkeiten er ausgeführt hat; der Anspruch auf Überstundenvergütung setzt des Weiteren voraus, dass die Überstunden von der Arbeitgeberin angeordnet, gebilligt oder geduldet wurden oder jedenfalls zur Erledigung der geschuldeten Arbeit notwendig waren. 2. Trägt der Arbeitnehmer lediglich vor, dass in dem genannten Zeitraum 134 Überstunden auf Anordnung der Arbeitgeberin von ihm auf zwei Baustellen erbracht worden sind und stellt er diese Behauptung in das Wissen eines Zeugen, stellt sich die Erhebung des angebotenen Beweises als Ausforschungsbeweis dar, da dem Sachvortrag nicht zu entnehmen ist, welche Arbeiten der Arbeitnehmer wann genau auf welchen Baustellen geleistet hat und jegliche Angaben dazu fehlen, wann und wer auf Seiten der Arbeitgeberin die Leistung von Mehrarbeit angeordnet hat.