LAG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 05.08.2014
6 Sa 264/13
Normen:
ZPO § 138 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Magdeburg, vom 28.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 2849/12

Unbegründete Klage auf Überstundenvergütung bei unzureichenden Darlegungen der Arbeitnehmerin zur Anordnung oder Billigung von Mehrarbeit

LAG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 05.08.2014 - Aktenzeichen 6 Sa 264/13

DRsp Nr. 2015/15756

Unbegründete Klage auf Überstundenvergütung bei unzureichenden Darlegungen der Arbeitnehmerin zur Anordnung oder Billigung von Mehrarbeit

1. Der Anspruch auf Überstundenvergütung setzt neben der Überstundenleistung voraus, dass die Überstunden von der Arbeitgeberin angeordnet, gebilligt, geduldet oder jedenfalls zur Erledigung der geschuldeten Arbeit notwendig gewesen sind. 2. Für eine ausdrückliche Anordnung von Überstunden muss die klagende Arbeitnehmerin vortragen, wer wann auf welche Weise wie viele Überstunden angeordnet hat. 3. Konkludent ordnet die Arbeitgeberin Überstunden an, wenn sie der Arbeitnehmerin Arbeit in einem Umfang zuweist, der unter Ausschöpfung der persönlichen Leistungsfähigkeit der Arbeitnehmerin nur durch die Leistung von Überstunden zu bewältigen ist; dazu hat die Arbeitnehmerin darzulegen, dass eine bestimmte angewiesene Arbeit innerhalb der Normalarbeitszeit nicht zu leisten oder ihr zur Erledigung der aufgetragenen Arbeiten ein bestimmter Zeitrahmen vorgegeben war, der nur durch die Leistung von Überstunden eingehalten werden konnte.