LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 13.12.2007
10 Sa 500/07
Normen:
BEEG § 17 Abs. 2, 3 ; BUrlG § 7 Abs. 3 Satz 3, Abs. 4 ; BErzGG § 17 Abs. 2 ;
Fundstellen:
AuA 2008, 237
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 05.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 658/07

Unbegründete Klage auf Urlaubsabgeltung nach Elternzeit

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.12.2007 - Aktenzeichen 10 Sa 500/07

DRsp Nr. 2008/4324

Unbegründete Klage auf Urlaubsabgeltung nach Elternzeit

1. Ist mit Ablauf des 31.12.2005 der aus dem Urlaubsjahr 2002 übertragene Resturlaub verfallen, besteht bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 09.04.2007 weder nach § 17 Abs. 3 BEEG noch nach § 7 Abs. 4 BUrlG eine Grundlage für eine Abgeltung des Resturlaubs. 2. Der Übertragungszeitraum nach § 17 Abs. 2 BEEG (früher: § 17 Abs. 2 BErzGG) verlängert sich bei wiederholter Inanspruchnahme von Elternzeit nicht bis zum Ende der letzten Elternzeit.

Normenkette:

BEEG § 17 Abs. 2, 3 ; BUrlG § 7 Abs. 3 Satz 3, Abs. 4 ; BErzGG § 17 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin Urlaub aus dem Jahr 2002 abzugelten.