LAG Hamm - Urteil vom 05.12.2007
18 Sa 1188/07
Normen:
BGB § 611 Abs. 1 ; TV-Arbeitsplatzsicherung § 3 Abs. 1, 2, Abs. 6 Unterabs. 1 ; MTV Karosserie- und Fahrzeugbauerhandwerk) Ziff. 23;
Vorinstanzen:
ArbG Bielefeld, vom 16.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 7/07

Unbegründete Klage auf Vergütung sanierungsbedingter Mehrarbeit aufgrund eines Sanierungstarifvertrages im Falle betriebsbedingter Kündigung

LAG Hamm, Urteil vom 05.12.2007 - Aktenzeichen 18 Sa 1188/07

DRsp Nr. 2008/5271

Unbegründete Klage auf Vergütung sanierungsbedingter Mehrarbeit aufgrund eines Sanierungstarifvertrages im Falle betriebsbedingter Kündigung

1. Wird der Sanierungsbeitrag des Arbeitnehmers nach § 3 Abs. 1 und 2 TV-Arbeitsplatzsicherung dadurch erbracht, dass das Arbeitszeitkonto jährlich mit den zusätzlich zu leistenden Stunden belastet wird und begründet § 3 Abs. 6 Unterabs. 1 TV-Arbeitsplatzsicherung lediglich einen Anspruch auf Ausgleich des Zeitguthabens auf dem Arbeitszeitkonto, kann durch die Belastung des Arbeitszeitkontos mit den als Sanierungsbeitrag zu erbringenden Stunden auf dem Arbeitszeitkonto des Arbeitnehmers durch die Ableistung der Stunden kein Guthaben entstehen; der Arbeitnehmer kann lediglich Arbeitszeitdefizite ausgleichen.2. Damit sieht die Regelung in § 3 Abs. 6 Unterabs. 1 TV-Arbeitsplatzsicherung für den Fall der betriebsbedingten Kündigung durch den Arbeitgeber zu Gunsten des Arbeitnehmers lediglich vor, dass Arbeitszeitdefizite zu Lasten des Arbeitgebers gehen und nicht vom Arbeitnehmer auszugleichen sind.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1 ; TV-Arbeitsplatzsicherung § 3 Abs. 1, 2, Abs. 6 Unterabs. 1 ; MTV Karosserie- und Fahrzeugbauerhandwerk) Ziff. 23;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Ansprüche auf Vergütung und Mehrarbeitszuschläge.