LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 14.08.2014
3 Sa 113/14
Normen:
BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 612 Abs. 1; ZPO § 138 Abs. 1; ZPO § 138 Abs. 2; ZPO § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 12.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1007/13

Unbegründete Klage auf Zahlung einer Überstundenvergütung bei unzureichenden Darlegungen der Arbeitnehmerin

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14.08.2014 - Aktenzeichen 3 Sa 113/14

DRsp Nr. 2014/16124

Unbegründete Klage auf Zahlung einer Überstundenvergütung bei unzureichenden Darlegungen der Arbeitnehmerin

Die Klage auf Zahlung einer Überstundenvergütung ist unbegründet, wenn die Arbeitnehmerin eine ausdrückliche Überstundenanordnung durch die Arbeitgeberin allenfalls allgemein und eine Billigung von Überstunden durch die Arbeitgeberin nur unzureichend darlegt und auch hinsichtlich der Duldung der Überstunden durch die Arbeitgeberin keine nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen Tatsachenbehauptungen aufgestellt.

Tenor

1.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 12.02.2014 - 5 (4) Ca 1007/13 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 612 Abs. 1; ZPO § 138 Abs. 1; ZPO § 138 Abs. 2; ZPO § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2;

Tatbestand

Die Parteien des vorliegenden Rechtstreits streiten (im Berufungsverfahren nur noch) darüber, ob die Klägerin die Zahlung von Überstundenvergütung von der Beklagten verlangen kann.

Die Klägerin war bei der Beklagten seit 2001 bzw. 2002 bis zum 30.06.2012 beschäftigt. Ihre durchschnittliche Arbeitszeit betrug 16 Wochenstunden zu einem Stundenlohn von 13,65 € brutto.

Die Klägerin hat, soweit für das Berufungsverfahren noch von Belang, vorgetragen,

1. 2. 3.