Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 12.02.2014 - 5 (4) Ca 1007/13 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
2.Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien des vorliegenden Rechtstreits streiten (im Berufungsverfahren nur noch) darüber, ob die Klägerin die Zahlung von Überstundenvergütung von der Beklagten verlangen kann.
Die Klägerin war bei der Beklagten seit 2001 bzw. 2002 bis zum 30.06.2012 beschäftigt. Ihre durchschnittliche Arbeitszeit betrug 16 Wochenstunden zu einem Stundenlohn von 13,65 € brutto.
Die Klägerin hat, soweit für das Berufungsverfahren noch von Belang, vorgetragen,
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