LAG Niedersachsen - Urteil vom 11.12.2009
10 Sa 51/09
Normen:
BGB § 133; BGB § 151; BGB § 157; BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Osnabrück, vom 18.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 574/08

Unbegründete Klage auf zusätzliches Urlaubsgeld; unsubstantiierte Darlegungen des Arbeitnehmers zu den Voraussetzungen einer betrieblichen Übung und zur Verlautbarung einer Gesamtzusage

LAG Niedersachsen, Urteil vom 11.12.2009 - Aktenzeichen 10 Sa 51/09

DRsp Nr. 2010/6169

Unbegründete Klage auf zusätzliches Urlaubsgeld; unsubstantiierte Darlegungen des Arbeitnehmers zu den Voraussetzungen einer betrieblichen Übung und zur Verlautbarung einer Gesamtzusage

1. Entscheidend für die Entstehung eines Anspruchs aus betrieblicher Übung ist nicht der Verpflichtungswille, sondern wie der Erklärungsempfänger das Verhalten des Arbeitgebers nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Begleitumstände verstehen musste und durfte. 2. Der Arbeitgeber kann auch eine langjährig gewährte über- oder außertarifliche Leistung wieder einstellen, wenn er sie in falscher Anwendung von Vorschriften erbracht hat, die einen solchen Anspruch in Wirklichkeit nicht vorsehen. Im Zweifel wollte sich der Arbeitgeber lediglich normgemäß verhalten. 3. Gesamtzusagen bedürfen der Verlautbarung durch den Arbeitgeber in einer Form, die den Arbeitnehmer typischerweise in die Lage versetzt, von der Erklärung Kenntnis zu nehmen; auf die konkrete Kenntnis des einzelnen Arbeitnehmers kommt es nicht an.

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Osnabrück vom 18. November 2008 - 3 Ca 574/08 - abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 151; BGB § 157; BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1;

Tatbestand: