Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 12. März 2014, Az.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten, die Klägerin vorübergehend auf einem Teilzeitarbeitsplatz am Standort Saarbrücken, hilfsweise auf einem Heimarbeitsplatz, zu beschäftigen.
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