LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 18.12.2014
5 Sa 378/14
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 12.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 1851/13

Unbegründete Klage einer Versicherungsangestellten auf vorübergehende Zuweisung eines Teilzeit- oder Heimarbeitsplatzes aus familiären GründenUmfang der Rücksichtnahmepflicht des ArbeitgebersAnspruch einer Arbeitnehmerin auf einen befristeten Halbtagsarbeitsplatz im Home-Office

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.12.2014 - Aktenzeichen 5 Sa 378/14

DRsp Nr. 2015/3468

Unbegründete Klage einer Versicherungsangestellten auf vorübergehende Zuweisung eines Teilzeit- oder Heimarbeitsplatzes aus familiären Gründen Umfang der Rücksichtnahmepflicht des Arbeitgebers Anspruch einer Arbeitnehmerin auf einen befristeten Halbtagsarbeitsplatz im Home-Office

Aus der in § 241 Abs. 2 BGB normierten Rücksichtnahmepflicht erwächst auch unter Berücksichtigung des grundrechtlichen Schutzes von Ehe und Familie bzw. Pflege und Erziehung der Kinder (Art. 6 Abs. 1, Abs. 2 GG) kein Anspruch auf einen befristeten Halbtagsarbeitsplatz an einem anderen Arbeitsort oder in einem Home Office.

Tenor

1.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 12. März 2014, Az. 10 Ca 1851/13, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten, die Klägerin vorübergehend auf einem Teilzeitarbeitsplatz am Standort Saarbrücken, hilfsweise auf einem Heimarbeitsplatz, zu beschäftigen.