LAG Hamburg - Urteil vom 24.01.2005
8 Sa 74/04
Normen:
BGB § 611 ; TKT Anlage 6 Nr. 14, Anlage 6 a Nr. 13;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 28.08.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 22 Ca 112/03

Unbegründete Klage wegen Einbußen in der Alterversorgung infolge Abkoppelung des Ruhegeldes von der Gehaltsentwicklung

LAG Hamburg, Urteil vom 24.01.2005 - Aktenzeichen 8 Sa 74/04

DRsp Nr. 2005/12986

Unbegründete Klage wegen Einbußen in der Alterversorgung infolge Abkoppelung des Ruhegeldes von der Gehaltsentwicklung

1. Der Ankündigung des Arbeitgebers, tarifliche Erhöhungen jeweils nach Abschluss der Tarifverträge rückwirkend abzurechnen, kann keine Zusage entnommen werden, den Versorgungsempfänger von Änderungen des Tarifsystems freizustellen; um eine derart weitreichende Zusage annehmen zu können, wären eindeutige Anzeichen erforderlich, da aus der Sicht eines redlichen Empfängers nicht ernsthaft damit gerechnet werden konnte, eine Großorganisation wolle mit einzelnen Versorgungsempfängern Regelungen treffen, die vom tariflich festgelegten Gesamtsystem abweichen.2. Eine betriebliche Altersversorgung, die sich nach tarifvertraglichen Vorschriften richtet, steht in der Regel selbst dann unter dem Vorbehalt der Änderung des Tarifvertrages, wenn der Versorgungsfall bereits eingetreten ist.3. Eine im Arbeitsvertrag vereinbarte "Jeweiligkeitsklausel" gilt über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus auch noch nach dem Eintritt des Arbeitnehmers in den Ruhestand; tarifvertragliche Änderungen gelten insoweit bereits auf Grund der Bezugnahme im Arbeitsvertrag.

Normenkette:

BGB § 611 ; TKT Anlage 6 Nr. 14, Anlage 6 a Nr. 13;

Tatbestand: