LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 19.12.2007
8 Sa 566/07
Normen:
GG Art. 19 Abs. 4 Art. 20 Abs. 3 Art. 33 Abs. 2 ; BGB § 242 § 254 Abs. 2 § 280 Abs. 1 § 839 Abs. 3 ; ArbGG § 62 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 12.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 720/07

Unbegründete Konkurrentenklage im öffentlichen Dienst bei unterlassener Inanspruchnahme effektiven Rechtsschutzes

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.12.2007 - Aktenzeichen 8 Sa 566/07

DRsp Nr. 2008/14850

Unbegründete Konkurrentenklage im öffentlichen Dienst bei unterlassener Inanspruchnahme effektiven Rechtsschutzes

1. Das Gebot effektiven Rechtsschutzes gilt auch für den Zugang zum öffentlichen Dienst; Art. 19 Abs. 4 GG sowie Art. 20 Abs. 3 GG garantieren den Justizgewährleistungsanspruch, der erfüllt ist, wenn dem abgelehnten Bewerber die Möglichkeit gewährt wird, vor der Besetzung des Amtes vorläufigen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen.2. Die Verpflichtung der öffentlichen Verwaltung, dem abgelehnten Bewerber rechtzeitig mitzuteilen, er sei abgelehnt worden, ist für Arbeitsverhältnisse aus § 242 BGB herzuleiten.3. Die Möglichkeit der Inanspruchnahme effektiven Rechtsschutzes besteht (ebenso wie im Beamtenrecht mit dem einstweiligen Anordnungsverfahren nach § 123 VwGO) im Bereich des Arbeitsrechts mit dem einstweiligen Verfügungsverfahren nach § 62 Abs. 2 ArbGG; unschädlich ist, dass im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes lediglich zwei und nicht (wie im Hauptsacheverfahren) drei Instanzen gegeben sind, denn die Verfassung fordert keinen weiteren Instanzenzug.