LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 31.08.2005
10 Sa 282/05
Normen:
KSchG § 1 Abs. 1, 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz - AK Neuwied - 9 Ca 1230/04 - 19.01.2005,

Unbegründete Kündigung bei unbewiesenem Vorwurf sexueller Belästigung von Patientinnen

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 31.08.2005 - Aktenzeichen 10 Sa 282/05

DRsp Nr. 2006/1791

Unbegründete Kündigung bei unbewiesenem Vorwurf sexueller Belästigung von Patientinnen

1. Ist der zum Beweisthema vernommenen Zeugin von einer Mitarbeiterin berichtet worden, dass der Arbeitnehmer mehrfach in deren Dienstraum erschienen ist und sie zu Motorradfahrten sowie zum Essen eingeladen hat und ihr "körperlich nahe" gekommen ist, lässt sich aus dieser Aussage eine sexuelle Belästigung oder ein sonstiges kündigungsrechtlich relevantes Fehlverhalten nicht herleiten.2. Das gilt in gleicher Weise für die Behauptung der Arbeitgeberin, der Arbeitnehmer habe gegenüber einer weiteren Patientin nicht die "notwendige Distanz" gewahrt; dieses Vorbringen erweist sich als völlig unsubstantiiert und lässt ein konkretes Fehlverhalten nicht erkennen.